Wissen — 8 Min. LesezeitMünchen · 48.10° N, 11.53° E

Burn statt Bilanz: Was ein Carve-out für den CFO wirklich bewegt

Das Standardargument für den Carve-out lautet: Abschreibung vermeiden. Für die meisten Projekte zieht es nicht. Was den CFO wirklich überzeugt, steht in der GuV, nicht in der Bilanz.

Collage: eine Kerze, die an beiden Enden brennt, ein altes Kassenbuch mit Rechenschieber, eine Sanduhr, eine Hand, die ein Ventil zudreht, ein Rohr, aus dem Münzen tropfen, und ein Setzling, der aus einer Münze wächst
ABB. 11Wissen № 11
Inhalt10 Abschnitte
  1. § 01 Wo das Abschreibungsargument herkommt
  2. § 02 Warum es bei US GAAP fast immer ins Leere läuft
  3. § 03 Hebel 1: Der Burn hört auf
  4. § 04 Hebel 2: Drei Einnahmequellen statt einer Kostenstelle
  5. § 05 Hebel 3: Eine Beteiligung ohne Anlaufverluste
  6. § 06 Hebel 4: Keine Konsolidierung durch die Hintertür
  7. § 07 Hebel 5: Ein gedeckeltes Risiko
  8. § 08 Und in Deutschland?
  9. § 09 Das Argument in zwei Sätzen
  10. § 10 Quellen

Investitionskomitee, Dienstagnachmittag. Die Innovationsleiterin stellt einen Carve-out vor: eine Technologie aus dem eigenen Labor, funktionsfähig, aber ohne Heimat im Kerngeschäft. Ihr stärkstes Argument hat sie sich für den Schluss aufgehoben: „Und wir vermeiden die Abschreibung."

Der CFO schaut kurz auf. „Welche Abschreibung? Das ist eigene Entwicklung. Die haben wir doch längst als Aufwand gebucht."

Stille im Raum.

Wer dem CFO mit dem falschen Argument kommt, verliert ihn in der ersten Minute. Dabei gibt es ein richtiges Argument. Und das ist stärker.

Wo das Abschreibungsargument herkommt

Ganz falsch ist es nicht. Es stimmt nur seltener, als man denkt.

Nach IFRS gilt eine klare Trennung. Forschung wird sofort als Aufwand gebucht, ein Vermögenswert entsteht daraus nie. Entwicklung darf dagegen aktiviert werden, aber nur, wenn das Unternehmen alle sechs Kriterien von IAS 38 nachweisen kann: technische Machbarkeit, Absicht zur Fertigstellung, Fähigkeit zur Nutzung oder zum Verkauf, wahrscheinlicher künftiger Nutzen, ausreichende Ressourcen und verlässliche Messbarkeit der Kosten. Wird ein solches Projekt später gestoppt, greift der Werthaltigkeitstest nach IAS 36. Dann kommt die Wertminderung, und die drückt das EBIT im laufenden Jahr.

Das HGB macht es ähnlich, nur weicher. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände können aktiviert werden, müssen aber nicht (§ 248 Abs. 2 HGB). Und wenn sich Forschung und Entwicklung nicht verlässlich trennen lassen, ist eine Aktivierung ausgeschlossen (§ 255 Abs. 2a HGB).

Heißt: In einem europäischen Konzern, der seine Entwicklung aktiviert hat, kann ein gestopptes Projekt tatsächlich eine Abschreibung auslösen. Dort stammt das Argument her. Und dort hat es seine Berechtigung.

Warum es bei US GAAP fast immer ins Leere läuft

Bei einem Unternehmen, das nach US GAAP bilanziert, sieht die Sache anders aus. ASC 730 ist eindeutig: Forschungs- und Entwicklungskosten werden als Aufwand gebucht, wenn sie anfallen. Die wichtigste Ausnahme betrifft Software. Für eine selbst entwickelte Technologie im Labor heißt das: Es gibt keinen Vermögenswert in der Bilanz. Also gibt es auch nichts abzuschreiben. Die Kosten sind längst durch frühere Gewinn- und Verlustrechnungen gelaufen.

Eine echte Ausnahme gibt es. Technologie, die mit einer Übernahme ins Haus kam, wird als laufende Forschung und Entwicklung zum Zeitwert aktiviert und bleibt bis zur Fertigstellung oder Aufgabe ein immaterieller Vermögenswert mit unbestimmter Nutzungsdauer. Wird sie aufgegeben, folgt die Wertminderung. Hier zieht das Abschreibungsargument auch in den USA. Wer die Technologie dagegen einzeln und ohne alternative Verwendung gekauft hat, hat sie sofort als Aufwand gebucht.

Auch steuerlich gibt es in den USA nichts zu holen. Seit Steuerjahren, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, ist inländischer Forschungsaufwand wieder sofort abziehbar (§ 174A IRC). Wird ein Projekt aufgegeben, gibt es keinen zusätzlichen Abzug (§ 174(d) IRC).

Und selbst dort, wo das Argument formal greift, gehört eine Warnung dazu: Niemand kann „keine Abschreibung" versprechen. Ein finanziertes Unternehmen mit einer Bewertung aus einer echten Finanzierungsrunde gibt dem Werthaltigkeitstest einen Bezugspunkt. Entscheiden tun die Prüfer.

Hebel 1: Der Burn hört auf

Jetzt zum Argument, das wirklich zählt. Ein Projekt im Regal ist selten tot. Es läuft auf kleiner Flamme weiter: zwei, drei Leute, ein Laborplatz, Material, Patentgebühren. Bei US GAAP ist das alles Aufwand, jedes Quartal, voll im operativen Ergebnis. In IFRS-Konzernen ist es nicht anders, sobald das Projekt die Aktivierungskriterien nicht mehr erfüllt.

Ein Carve-out beendet diesen Lauf. Das Team wechselt auf die Gehaltsliste des neuen Unternehmens, externe Investoren finanzieren die Entwicklung ab diesem Punkt. Für ein Projekt, das sonst noch jahrelang weitergelaufen wäre, ist das eine echte, wiederkehrende Entlastung des Ergebnisses.

Eine Abschreibung ist ein einmaliges Buchungsereignis. Der Burn ist echtes Geld, jedes Quartal. Genau das ist der Hebel, den ein CFO sofort versteht.

Hebel 2: Drei Einnahmequellen statt einer Kostenstelle

Was vorher nur Geld gekostet hat, wird zu drei möglichen Einnahmequellen: eine Minderheitsbeteiligung, eine Royalty aus der Lizenz, die idealerweise erst ab einer Umsatzschwelle anfällt, und oft ein neuer Kunde, wenn der Konzern das junge Unternehmen beliefert. Und das alles ohne eine einzige zusätzliche Stelle.

Hebel 3: Eine Beteiligung ohne Anlaufverluste

Hier wird es technisch, und hier lohnt sich Genauigkeit. Nach US GAAP wird bei einer Beteiligung unter 20 Prozent vermutet, dass kein maßgeblicher Einfluss besteht (ASC 323). Ohne maßgeblichen Einfluss ist die Beteiligung eine einfache Finanzbeteiligung (ASC 321). Der Konzern übernimmt dann keinen Anteil an den Anlaufverlusten des jungen Unternehmens. Gibt es keinen Marktpreis, kann er die Beteiligung zu Anschaffungskosten abzüglich Wertminderung führen und passt sie an, sobald es einen beobachtbaren Preis gibt, etwa die nächste bepreiste Finanzierungsrunde. Eine gute Runde kann dann als Gewinn in der GuV auftauchen. Eine schlechte auch als Verlust.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens ist die 20-Prozent-Grenze nur eine Vermutung. Ein Aufsichtsratssitz oder starke Mitspracherechte können maßgeblichen Einfluss auch darunter begründen. Zweitens hat das FASB am 13. Mai 2026 vorläufig mit 5 zu 2 Stimmen beschlossen, genau diese Vermutung für Beteiligungen unter 20 Prozent zu streichen. Endgültig ist das noch nicht, ein Entwurf zur Kommentierung steht aus.

Die Konsequenz ist trotzdem schon klar: Über die Bilanzierung entscheidet weniger die Höhe der Beteiligung als die Rechte, die daran hängen. Wer Verluste aus seiner GuV heraushalten will, hält die Mitsprache schlank. Beobachterstatus statt Aufsichtsratsmandat ist dann keine Bescheidenheit, sondern Bilanzpolitik.

Hebel 4: Keine Konsolidierung durch die Hintertür

Der zweite Stolperstein heißt Konsolidierung. Nach ASC 810 muss ein Unternehmen eine Gesellschaft konsolidieren, wenn es zwei Dinge zugleich hat: die Macht, die Aktivitäten zu steuern, die den wirtschaftlichen Erfolg am stärksten bestimmen, und die Pflicht, Verluste zu tragen, oder das Recht auf Nutzen, die erheblich sein können. Ein Konzern, der den Großteil des Geldes gibt und sich starke Steuerungsrechte sichert, kann genau dort landen. Dann stehen die Verluste des jungen Unternehmens vollständig in seinen Zahlen.

Die Struktur, die das vermeidet, ist kein Trick. Sie ist einfach: Minderheitsbeteiligung, keine Nachschusspflicht, externe Investoren führen die Runden, höchstens ein Beobachtersitz. Das ist die US-Übersetzung von „nicht auf der Bilanz".

Hebel 5: Ein gedeckeltes Risiko

Und dann der Punkt, den jeder CFO mag. Ein Carve-out mit festem Budget, in Etappen freigegeben und an Entscheidungen geknüpft, hat ein bekanntes Maximum. Jeder weitere Euro Risiko liegt bei externen Investoren. Die Alternative ist, das Projekt intern noch zwei Jahre weiterzufinanzieren, ohne Ende in Sicht.

Und in Deutschland?

Für deutsche Kapitalgesellschaften gibt es ein steuerliches Argument, das oft genannt wird, und es stimmt: Gewinne aus der späteren Veräußerung der Anteile bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz, 5 Prozent gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Effektiv sind damit 95 Prozent steuerfrei.

Drei Fallen gehören aber dazu. Dividenden aus einer Beteiligung unter 10 Prozent sind voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG). Verluste auf die Anteile sind steuerlich nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 KStG). Und wer sein IP gegen Anteile einbringt, tauscht. Dann gilt der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (§ 6 Abs. 6 EStG), und weil selbst geschaffenes IP steuerlich meist mit null in den Büchern steht, kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen. Ein Grund mehr, warum eine Lizenz an das neue Unternehmen oft die bessere Konstruktion ist als die Übertragung. Welche Struktur im Einzelfall passt, entscheidet der Steuerberater.

Das Argument in zwei Sätzen

Für einen US-Konzern mit eigener Entwicklung klingt das richtige Argument so: „Dieses Projekt steht jedes Quartal als Aufwand in deiner GuV und hat in deinem Haus keinen Weg zum Umsatz. Ab jetzt finanzieren externe Investoren die Entwicklung, dein Team baut es in einer eigenen Firma, und du behältst eine Beteiligung, eine Royalty und einen Kunden, ohne Verluste in deinen Büchern und ohne Konsolidierung."

Für einen europäischen Konzern mit aktivierter Entwicklung oder für zugekaufte Technologie kommt ein Satz dazu: „Und ein finanziertes Unternehmen mit echter Bewertung gibt deinen Prüfern einen Bezugspunkt, statt dass du eine Aufgabe des Projekts begründen musst." Versprechen kannst du das Ergebnis nicht.

Eine Abschreibung passiert einmal. Der Burn passiert jedes Quartal. Wer den Burn stoppt, hat den CFO auf seiner Seite.

Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Bilanzberatung. Er ersetzt nicht die Abstimmung mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern.

Quellen

  • KPMG, „Handbook: Research and development" (2025): Wortlaut ASC 730-10-25-1 (Aufwand bei Anfall), Software-Ausnahme ASC 350-40/985-20, ASC 730-10-25-2(c) (erworbene immaterielle Werte ohne alternative Verwendung), erworbene laufende F&E aus Unternehmenszusammenschlüssen nach ASC 805 als immaterieller Vermögenswert mit unbestimmter Nutzungsdauer bis Fertigstellung oder Aufgabe — kpmg.com
  • IASC Foundation, „Technical Summary IAS 38 Intangible Assets": Forschung als Aufwand, sechs Kriterien für die Aktivierung von Entwicklung, Werthaltigkeit nach IAS 36 — Technical Summary
  • Handelsgesetzbuch, § 248 Abs. 2 (Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände) — gesetze-im-internet.de
  • Handelsgesetzbuch, § 255 Abs. 2a (Abgrenzung Forschung/Entwicklung, Aktivierungsverbot bei fehlender Trennbarkeit) — gesetze-im-internet.de
  • FASB Staff, „PCC Topic 10: Equity Method of Accounting" (2.6.2026): Wortlaut der Vermutungen nach ASC 323-10-15-8 (ab 20 % maßgeblicher Einfluss, darunter keiner, jeweils widerlegbar) — fasb.org
  • FASB, „Minutes: Equity Method of Accounting: Targeted Improvements" (Board-Sitzung 13.5.2026): vorläufiger Beschluss (5:2), die Vermutung fehlenden maßgeblichen Einflusses unter 20 % zu streichen; alle Beschlüsse vorläufig, Entwurf mit 75 Tagen Kommentierungsfrist ausstehend — fasb.org
  • PwC Viewpoint, „Loans and investments", Kap. 2.3: Measurement Alternative nach ASC 321-10-35-2 (Anschaffungskosten abzüglich Wertminderung, Anpassung bei beobachtbaren Preisänderungen) — viewpoint.pwc.com
  • Deloitte, „Roadmap: Consolidation", Kap. 7.1: Primary-Beneficiary-Kriterien nach ASC 810-10-25-38A (Steuerungsmacht und Verlusttragung bzw. Nutzen) — dart.deloitte.com
  • 26 U.S. Code § 174A (sofortiger Abzug inländischer Forschungsausgaben für Steuerjahre ab 2025, Pub. L. 119-21) — law.cornell.edu
  • 26 U.S. Code § 174 (ausländische Forschung über 15 Jahre, kein Zusatzabzug bei Aufgabe nach § 174(d)) — law.cornell.edu
  • Körperschaftsteuergesetz, § 8b Abs. 2–4 (Veräußerungsgewinne außer Ansatz, 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben, Verluste nicht abziehbar, Dividenden bei Beteiligung unter 10 % steuerpflichtig) — gesetze-im-internet.de
  • Einkommensteuergesetz, § 6 Abs. 6 (Tausch: Bewertung zum gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts) — gesetze-im-internet.de
mantro team collaborating on a venture project

Wir schreiben nicht nur darüber. Wir setzen es um.

Die meisten Unternehmen scheitern nicht an Ideen — sie scheitern an der Umsetzung. Wir arbeiten mit Teams zusammen, um Methoden wie diese in konkrete Ergebnisse zu verwandeln: klarere Entscheidungen, schnellere Lieferung, messbarer Impact.

Lass uns reden

Du willst eine Idee testen, eine Initiative entblocken oder einfach herausfinden, ob wir die richtigen Partner für dich sind? Schreib uns — kein Pitch nötig.

Direkt zum CEO

30 Minuten. Unverbindlich.

Nachricht schreiben
Adresse
Zielstattstr. 19
81379 München
E-Mail
hello@mantro.net
Social
LinkedIn (öffnet in neuem Tab)

Termin buchen